AGB

§ 1 GELTUNG, MASSGEBLICHE BEDINGUNGEN

(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bytealign GmbH (nachfolgend „bytealign“ genannt) sowie den Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt).
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
(3) Sie gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
(4) Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen - soweit sie nicht zwischen der Bytealign und dem Kunden individuell vereinbart sind - gelten nicht.

§ 2 ANGEBOT, ANNAHME UND UMFANG

(1) Die Angebote der Bytealign sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Kostenvoranschläge, Budgetplanungen und Konzepte.
(2) Für Inhalt und Umfang ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der Bytealign maßgeblich.
(3) Ein Vertrag zwischen der Bytealign und dem Kunden kommt erst zustande, wenn die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht oder mit der Leistung begonnen wird. An die Bytealign gerichtete Angebote können von dieser innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.
(4) Bietet die Bytealign über ihre Online-Dienste Kunden den Abschluss einzelne Leistungen oder Pakete an, so gibt der Kunde durch Eingabe seiner Daten und durch das Absenden durch einen Klick auf den Button „kostenpflichtig Bestellen“ ein verbindliches Angebot an die Bytealign ab. Erst wenn die Bytealign dieses Angebot in Textform annimmt, kommt ein Vertrag zustande. Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch eine elektronische versandte Auftragsbestätigung.

§ 3 LEISTUNGEN

(1) Die Bytealign erstellt im Kundenauftrag individuelle Softwareanwendungen, mobile Apps, Webseiten, Online-Shops , digitale Anwendungen insbesondere Online-Shops und bietet als Fullservice auch das Hosting an.
(2) Die Zugänglichmachung von Leistungen im Kundenauftrag (Hosting) erfolgt durch Zurverfügungstellung von Systemressourcen auf externen virtuellen und dedizierten Servern. Dort werden Inhalte des Kunden zum Abruf einer Internet-Domain bereitgehalten. Der Kunde erhält die erforderlichen Zugangsdaten und kann Inhalte eigenständig ablegen bzw. verfügbar machen.
Die Bytealign verpflichtet sich zur Programmierung von Software, die sowohl die im Einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt. Die Bytealign wird Programmiersprachen verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der Bytealign steht es ohne eine anderslautende vertragliche Vereinbarung frei, zur Leistungserbringung Software Dritter, insbesondere Open-Source-Software einzusetzen.
(3) Die Bytealign ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, geeignete Subunternehmer oder Unterlieferanten beizuziehen.
(4) Soweit die Bytealign kostenlose Leistungen anbietet, ist ein Erfüllungsanspruch des Kunden ausgeschlossen.

§ 4 HOSTING

(1) Die Bytealign hat keinen Einfluss auf die Datenflüsse bzw. den Datenaustausch außerhalb des lokalen Netzwerkes der Bytealign. Eine Haftung für die erfolgreiche Kommunikation zwischen Dritten und dem virtuellen Webserver scheidet aus.
(2) Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen zu ändern. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz zuzugreifen.
(3) Ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung erhält die Bytealign dauerhaften Zugang zum Webserver des Kunden.
(4) Eine durchgehende Verfügbarkeit und uneingeschränkte Kommunikation mit dem Webserver ist nicht möglich. Eine monatliche Gesamtverfügbarkeit von mehr als 99 % ist nicht geschuldet und wird unter Abzug der durch die Bytealign oder dessen Partner durchzuführender Wartungszeiten berechnet. Die Wartung der Webserver erfolgt soweit möglich in nutzungsarmen Zeiten.
(5) Für außerhalb des lokalen Netzwerkes der Bytealign eintretende Ereignisse wie Störung bei Internetdienstanbietern, Stromausfälle sowie Wartungsarbeiten ist die Bytealign nicht verantwortlich.
(6) Die Bytealign sichert die auf dem Webserver abgelegten Inhalte entsprechend des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe der durch die Bytealign gesicherten Daten; die Bytealign ist lediglich zur Rückübertragung der gesicherten Daten auf den Webserver verantwortlich.
(7) Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o.ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes der Bytealign oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern der Bytealign abgelegter Daten, so kann die Bytealign diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist die Bytealign auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Die Bytealign wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

§ 5 LIEFERUNG, FREIGABE, MÄNGELANZEIGE, KÜNDIGUNG UND ZAHLUNG

(1) Die Bytealign wird Terminwünsche des Kunden mit Wohlwollen und größtmöglicher Sorgfalt behandeln. Verzugsbegründend sind jedoch nur solche Terminabsprachen, die durch die Bytealign dem Kunden schriftlich und verbindlich bestätigt wurden.
(2) Der Fertigstellungstermin ist für die Bytealign nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß § 10.
(3) Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Kunden, ist dieser innerhalb von 10 Werktagen zu einer schriftlichen Freigabe verpflichtet (Abnahme). Mängel sind, soweit erkennbar, unverzüglich und schriftlich bei der Bytealign anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt er die frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, so gilt die Leistung in Ansehung dieser Mängel als genehmigt (fiktive Abnahme). Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind, müssen unmittelbar nach Kenntnis schriftlich angezeigt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistung aufgrund unerheblicher Mängel zu verweigern. Lässt der Kunde eine durch die Bytealign gesetzte angemessene Frist zur Freigabe verstreichen, gilt die Leistung als mangelfrei. Soweit der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt, so gilt die Freigabe als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Werktagen der Freigabe widerspricht und die Mängel schriftlich anzeigt (stillschweigende Abnahme); als Ingebrauchnahme gilt auch die Anweisung des Kunden an die Bytealign die Leistung auf den Webserver zum Abruf für Dritte zu überspielen.
(4) Die Bytealign ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der vereinbarten Leistung zur vorgezogenen Freigabe (Teilabnahme) vorzulegen, die der Kunde zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist.
(5) Sind zwischen den Parteien keine Vergütungs- und/oder Fälligkeitsbestimmungen getroffen worden, wird die Gesamtvergütung, abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen nach der Freigabe (§ 5 Abs. 3+4), dem Kunden in Form einer Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Der offene Betrag ist innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät daher auch ohne Mahnung nach Fristablauf in Zahlungsverzug.
(6) Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Ist der Kunde Kaufmann, so beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Möglichkeit der Bytealign zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.
(7) Leistungen der Bytealign, insbesondere Konzept-, Beratungs- oder Entwicklungsarbeit, erfolgen grundsätzlich gegen Vergütung.
(8) Wurde zwischen Bytealign und Kunde, auch für Nebenleistungen und auftragsfremde Leistungen keine Vergütung vereinbart, so hat der Kunde die für diese Leistung üblichen Stundensätze zu zahlen. Im Zweifel gelten die Vergütungssätze der Bytealign als üblich. Dies gilt auch, sofern Leistungsänderungen, nach erfolgter (Teil-) Freigabe, durch die Bytealign durchgeführt werden.
(9) Gegen Ansprüche der Bytealign kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(10) Soweit Leistungen Dritter dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden, so kann die Bytealign eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages verlangen, soweit eine Gebühr nicht bereits im Einzelauftrag enthalten ist. .
(11) Die ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist grundsätzlich ausgeschlossen; Eine Unternehmerkündigung nach § 648 BGB ist regelmäßig ausgeschlossen.

§ 6 ÄNDERUNGSWÜNSCHE, MEHRAUFWENDUNGEN

(1) Als Mehraufwendungen gelten alle Leistungen der Bytealign, die auf nachträglichen Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bytealign nach Freigabe gemäß § 4 Abs. 3, 4 und 5 dieser Bedingungen auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Freigabe gemäß § 4 Abs. 3 und 4 dieser Bedingungen noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Freigabe bereits vorliegen. Als Mehraufwand gilt zudem die Anpassung der Leistung an Browser-Versionen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veraltet, noch nicht verfügbar, oder nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung waren.
(2) Die Bytealign ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn zwar die Abnahme- bzw. Freigabevoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 und 4 dieser Bedingungen vorliegen, aber noch keine Freigabe bzw. Abnahme durch den Kunden erfolgt ist.
(3) Die Bytealign wird stets bemüht sein, Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen sind jedoch grundsätzlich nach Maßgabe des § 5 Abs. 8 dieser Bedingungen zu vergüten.
(4) Soweit nach Vertragsschluss oder nach der Freigabe (Abnahme) von Teilleistungen wesentliche Änderungen auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden sollen, so ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. Die Bytealign wird dem Kunden einen neuen Liefertermin vorschlagen und den Kunden über den Kostenaufwand informieren. Der Kunde hat dann die Wahl, den neuen Liefertermin und die Mehrkosten zu bestätigen, oder die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären. Kommt es nicht zu einer schriftlichen Mitteilung durch die Bytealign, so gilt im Zweifel ein angemessener Liefertermin als vereinbart.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

(1) Für Mängel an der Leistung haftet die Bytealign nur, wenn diese gem. § 4 Abs. 3 dieser Bedingungen schriftlich und fristgerecht mitgeteilt wurden. Die Bytealign haftet nicht für unerhebliche Mängel in der Beschaffenheit oder wenn die Brauchbarkeit nur geringfügig beeinträchtigt ist. Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn er selbst oder durch Dritte Veränderungen an der Leistung vorgenommen hat. Soweit die Mängel überwiegend auf fehlerhaften Mitwirkungspflichten des Kunden gem. § 9 dieser Bedingungen beruhen, so entfallen Gewährleistungsansprüche ebenso. Dies gilt insbesondere für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Texten, Grafiken, Fotos, Datensätzen oder sonstigen Materialien haben, die von dem Kunden vor der Verwendung durch die Bytealign freigegeben wurde.
(2) Die Bytealign wird eine mangelhafte Leistung in angemessener Frist nachbessern. Der Kunde kann nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung die weiteren Mängelrechte geltend machen.
(3) Für Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist die Bytealign nicht verantwortlich. Insbesondere ist die Bytealign nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(4) Die Bytealign übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Darstellungen von Website-Contents, die auf Browser-Versionen beruhen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veraltet, noch nicht verfügbar oder nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung waren.
(5) Die Bytealign haftet nicht für vom Kunden bereitgestellte oder auf dem Webserver abgelegte Inhalte. Die Bytealign treffen weder Prüf- noch Überwachungspflichten.
(6) Sollten Dritte die Bytealign wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den Inhalten der Website resultieren, in Anspruch nehmen, ist der Kunde verpflichtet, die Bytealign von jeglicher Haftung freizustellen und der Bytealign die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(7) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Bytealign nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Bytealign auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Bytealign gilt.
(8) Für die Gewährleistung gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis verjähren die Ansprüche nach 5 Jahren ab ihrer Entstehung. Für Kunden, die Verbraucher sind, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr für vertragliche Schadensersatzansprüche und eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für alle übrigen Gewährleistungsansprüche.
(9) Im Übrigen verjähren alle Ansprüche des Kunden, unabhängig von deren Rechtsgrund, nach einem Jahr ab der Freigabe der Leistung.

§ 8 NUTZUNGS- UND BEARBEITUNGSRECHTE, URHEBERRECHT UND QUELLCODE

(1) Die Leistungen der Bytealign können persönliche geistige Schöpfungen sein. Sämtliche daraus erwachsenden Rechte stehen grundsätzlich der Bytealign zu. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung werden dem Kunden durch die Bytealign keine Verwertungsrechte eingeräumt. Das Nutzungsrecht an der Leistung wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nur einfach und nichtexklusiv übertragen. Das Recht zur Nutzung einer persönlichen geistigen Schöpfung der Bytealign wird erst mit vollständiger Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB).
(2) Bearbeitungsrechte (§ 23 S. 1 UrhG und § 69 c Nr. 2 UrhG) stehen dem Kunden nur zu, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verpflichtung der Bytealign zur Überlassung des Quellcodes bedarf ebenfalls einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit eine Verpflichtung der Bytealign zur Überlassung des Quellcodes besteht, so wird diese erst mit der Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB).
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form - insbesondere in gedruckter Form - zu nutzen.
(4) An geeigneten Stellen können in die Website oder in den Quellcode Hinweise auf die Urheberstellung der Bytealign aufgenommen werden. Soweit ein Hinweis auf die Urheberstellung vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, die Hinweise ohne Zustimmung der Bytealign zu entfernen.
(5) Soweit dem Kunden Software oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zur Verfügung gestellt wird, überträgt die Bytealign dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer der Vertragslaufzeit, oder bis zum Widerruf durch die Bytealign. Es gelten im Übrigen die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller.

§ 9 GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ

(1) Die Parteien behandeln alle Geschäftsbelange der anderen Partei vertraulich, soweit diese weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Verpflichtung besteht schon während der Vertragsverhandlung sowie bei deren Anbahnung.
(2) Die Bytealign behält sich an sämtlichen bereitgestellten Unterlagen, wie Entwürfe, Konzepte, Kalkulationen und grafische Darstellungen Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte darf nur mit Zustimmung der Bytealign erfolgen.
(3) Verletzt der Kunde diese Pflichten, so schuldet er der Bytealign eine Vertragsstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Vertragsstrafe beträgt 10 % der gesamten netto Vergütung, höchstens jedoch € 10.000,00.
(4) Die Haftung zum Datenschutz im Rahmen der technischen, gesellschaftlichen und rechtlichen
Gegebenheiten durch die Bytealign endet nachdem die Leistung dem Kunden übergeben, bzw. auf seinen Serverplatz überspielt wurde.

§ 10 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

(1) Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Leistung verpflichtet. Der Kunde ist insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung, Herstellung und Pflege der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen verpflichtet. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, die bereitgestellten Materialien, Informationen etc. auf Kollisionsrechte zu überprüfen und ggf. die Rechte von Dritten zu erwerben.
(2) Die Bytealign ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf etwaige Fehler zu untersuchen. Insbesondere trifft die Bytealign keine Verpflichtung, Texte Korrektur zu lesen. Die Bytealign ist darüber hinaus nicht verpflichtet, den Kunden auf Fehler oder andere Mängel der Inhalte hinzuweisen.
(3) Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen.
(4) Sofern die Bytealign dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.
(5) Soweit die Bytealign diese Leistungspflichten nicht ausdrücklich übernommen hat, wird der Kunde selbst für die Erreichbarkeit (Hosting) und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet Sorge tragen.
(6) Die Bytealign verpflichtet sich zur Programmierung von Software, die sowohl die im Einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt. Die Bytealign wird, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Programmiersprachen verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.
(7) Die Bytealign ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, geeignete Subunternehmer oder Unterlieferanten beizuziehen. Die Kosten werde - sofern nicht in einem Rahmenvertrag enthalten - dem Kunden in Rechnung gestellt. § 5 Abs. 10 dieser Bedingungen gilt entsprechend.
(8) Soweit die Bytealign kostenlose Leistungen anbietet, ist ein Erfüllungsanspruch des Kunden ausgeschlossen.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen ergeben, Hannover als Gerichts stand vereinbart. Erfüllungsort für Leistungen der Bytealign ist ebenfalls Hannover
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gem. § 126 b BGB.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses

Stand: Februar 2021